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Vereinsstatuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen “Verein für Kunst, Kultur, Bewegung und Gebärdensprache – Gebärdenverse”. Die Kurzbezeichnung ist “Gebärdenverse”.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Umgebung.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

(4) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeiten gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, setzt sich für die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bewegung und der Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS) ein.

(2) Gebärdenverse hat sich folgende Ziele gesetzt: 

  1. Verwirklichung der vollen Teilhabe Behinderter insbesondere gehörloser und schwerhöriger Menschen an der Gesamtgesellschaft, einschließlich Bildung in ÖGS und in anderen Gebärdensprachen.
  2. Durchsetzung der Rechte der Gemeinschaft derjenigen Personen, die ÖGS nutzen, insbesondere der Rechte im Sinne der internationalen Menschenrechte, des Rechts der Europäischen Union sowie der österreichischen Rechtsordnung.
  3. Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung mit Schwerpunkt auf die Bedürfnisse von Behinderten sowie Schaffung von horizontalen Strukturen für den Wissensaustausch.
  4. Förderung von Personen, die ÖGS nutzen, bei kreativer Selbstverwirklichung besonders im Bereich Kunst, Kultur, Wissenschaft und Bewegung.
  5. Förderung experimenteller, explorativer und theoretischer Erforschung der Auswirkungen kreativproduktiver Freiräume für die Gemeinschaft derjenigen Personen, die ÖGS nutzen.
  6. Bewahrung des von der UNESCO anerkannten inmaturellen Weltkulturerbes der Österreichischen Gebärdensprache.

§ 3: Mittel

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 bis 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Schaffung und der Betrieb von Werkstätten, Gemeinschaftsräumen, Aufführungssäälen und Projektzentren für freies kreatives Schaffen und als Treff- und Ausgangspunkt für Weiterbildung, Wissenstransfer, kultureller Entwicklung und kreativen Enthusiasmus. Die Schaffung und der Betrieb solcher Vereinszentren dient insbesondere
(a) zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (nationalen und internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit;(b) zur Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und anderen Weiterbildungsveranstaltungen;
(c) zur Abhaltung von Theaterproben, -aufführungen, Poetry Hours und anderer kultureller Veranstaltungen;

(d) zur Abhaltung von Sportveranstaltungen, Gymnastikübungen, Yogarunden und anderer Veranstaltungen die, die Mobilität oder Bewegungsfreiheit fördern;
(e) zur Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Arbeitsräume, Bibliothek, Bühne, Küche, Sportgeräte, Werkzeuge und anderer Arbeitsmittel) für kreative und innovative Projekte; sowie
(f) als sozialer, kultureller und kreativer Treffpunkt für die Gemeinschaft derjenigen Personen, die ÖGS nutzen.
(3) Hinzu kommen als unterstützende ideelle Mittel;
(a) die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Mailinglisten, Webserver, Website, etc.) zur Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit;
(b) die Herausgabe von und Beteiligung an Publikationen, Filmen, Videos und anderer Veröffentlichungen;
(c) die Unterstützung bzw. Durchführung von wissenschaftlichen und publizistischen Forschungen, Arbeiten und Projekten;
(d) die Beschäftigung von Mitarbeiter*innen zur Verrichtung von Tätigkeiten im Sinne des Verweinszwecks; sowie
(e) die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen.
(4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch
(a) Mitgliedsbeiträge;
(b) Spenden, Sammlungen, öffentliche und private Förderungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
(c) Einnahmen aus Workshops, Kursen und anderen Weiterbildungen;
(d) Einnahmen aus Vorträgen, Theateraufführungen und anderen Veranstaltungen;
(e) Verkauf von Merchandise;
(f) Einnahmen aus Getränkeverkäufen;
(g) Bereitstellung und Verleih von Werkzeugen;
(h) Verkauf von produzierten Waren;
(i) Einnahmen von Beratungstätigkeiten und anderen Dienstleistungen;
(j) Einnahmen aus Puplikationen und Veröffentlichungen;
(k) Einnahmen aus Vermietung, Untervermietung und Verpachtung von beweglichem, unbeweglichem, materiellem und immateriellem Vermögen; sowie
(l) die Verwaltung von Vermögen.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 bis 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Schaffung und der Betrieb von Werkstätten, Gemeinschaftsräumen, Aufführungssäälen und Projektzentren für freies kreatives Schaffen und als Treff- und Ausgangspunkt für Weiterbildung, Wissenstransfer, kultureller Entwicklung und kreativen Enthusiasmus. Die Schaffung und der Betrieb solcher Vereinszentren dient insbesondere
(a) zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (nationalen und internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit;
(b) zur Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und anderen Weiterbildungsveranstaltungen;
(c) zur Abhaltung von Theaterproben, -aufführungen, Poetry Hours und anderer kultureller Veranstaltungen;
(d) zur Abhaltung von Sportveranstaltungen, Gymnastikübungen, Yogarunden und anderer Veranstaltungen die, die Mobilität oder Bewegungsfreiheit fördern;
(e) zur Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Arbeitsräume, Bibliothek, Bühne, Küche, Sportgeräte, Werkzeuge und anderer Arbeitsmittel) für kreative und innovative Projekte; sowie
(f) als sozialer, kultureller und kreativer Treffpunkt für die Gemeinschaft derjenigen Personen, die ÖGS nutzen.
(3) Hinzu kommen als unterstützende ideelle Mittel;
(a) die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Mailinglisten, Webserver, Website, etc.) zur Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit;
(b) die Herausgabe von und Beteiligung an Publikationen, Filmen, Videos und anderer Veröffentlichungen;
(c) die Unterstützung bzw. Durchführung von wissenschaftlichen und publizistischen Forschungen, Arbeiten und Projekten;
(d) die Beschäftigung von Mitarbeiter*innen zur Verrichtung von Tätigkeiten im Sinne des Verweinszwecks; sowie
(e) die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen.
(4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch
(a) Mitgliedsbeiträge;
(b) Spenden, Sammlungen, öffentliche und private Förderungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
(c) Einnahmen aus Workshops, Kursen und anderen Weiterbildungen;
(d) Einnahmen aus Vorträgen, Theateraufführungen und anderen Veranstaltungen;
(e) Verkauf von Merchandise;
(f) Einnahmen aus Getränkeverkäufen;
(g) Bereitstellung und Verleih von Werkzeugen;
(h) Verkauf von produzierten Waren;
(i) Einnahmen von Beratungstätigkeiten und anderen Dienstleistungen;
(j) Einnahmen aus Puplikationen und Veröffentlichungen;
(k) Einnahmen aus Vermietung, Untervermietung und Verpachtung von beweglichem, unbeweglichem, materiellem und immateriellem Vermögen; sowie
(l) die Verwaltung von Vermögen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit betätigen.

(3) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines regelmäßigen Förderbetrages auszeichnen, denen jedoch kein Stimmrecht in der Generalversammlung zukommt.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Fördermitglieder können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Alle geleisteten Beiträge verfallen an den Verein.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, ggf. per E-Mail, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen vereinsschädigendem Verhalten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als unehrenhaften Verhalten gilt auch jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, des Alters, der ethnischen Herkunft, des aktuellen sowie bei der Geburt zugewiesenen Geschlechts, der sxuellen Orientierung oder des (fehlenden) Glaubens. 

(5) Ordentliche Mitglieder die 6 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind haben keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft.

(6) Ordentliche Mitglieder die länger als 6 Monte Mitglied des Vereins sind haben das Recht auf Berufung an das Schiedsgericht. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Das Schiedsgericht entscheidet dann innerhalb von 6 Monaten, aber nach Möglichkeit vor der nächsten Generalversammlung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses nach diesen Statuten. Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfenden einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen die Mitglieder das Gebärdenverse und dessen Ausstattung und Einrichtungen zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die födernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand festgelegten Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung der eigenen Beiträge im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven Wahlrechts bis zur vollständigen Zahlung der Beiträge.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfenden (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.

(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

(c) Verlangen der Rechnungsprüfenden oder eines*r Rechnungsprüfer*in, oder

(e) Beschluss eines*r gerichtlich bestellten Kurators*in

binnen vier Wochen statt.

(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Versammlungsort und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, sollte dieser nicht tätig werden durch die Rechnungsprüfenden oder durch eine*n gerichtlich bestellte*n Kurator*in.

(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand in Schriftform einzureichen. Anträge ohne entsprechendem Punkt in der vorläufigen Tagesordnung sind bis zur Generalversammlung in die Tagesordnung aufzunehmen.

(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, welche länger als 6 Monate dem Verein angehören. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen fließen nicht in das Quorum ein. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(10) Stehen mehrere konkurierende Anträge zur Abstimmung oder treten mehr als 2 Personen für das selbe Amt an, so werden mehrere Wahldurchgänge bzw. Abstimmungsrunden durchgeführt und in jeder Runde scheidet jene Person bzw. Option mit den wenigsten Stimmen aus, bis eine Person bzw. Option die nötige Mehrheit erhält. Bei mehreren konkurierenden Anträgen steht auch immer die beibehaltung des Status Quo zur Auswahl.

(11) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein*e von der Generalversammlung bestimmte*r Moderator*in. Bis dahin die Obperson und in deren Verhinderung das Vorstandsmitglied mit der längst andauernden Mitgliedschaft.

(12) Auf, mit außergewöhnlichen Umständen (insb. einer Pandemie oder einer Naturkatastrophe), begründetem Antrag von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder kann der Vorstand notwendige Wahlen mittels geheimer Briefwahl durchführen lassen. Der Vorstand ist für die Durchführung dieser Briefwahl verantwortlich und hat eine dementsprechende Wahlordnung unter Wahrung der quoren und Fristen dieser Statuen zu beschließen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfenden;

(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfenden;

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfenden und Verein;

(5) Entlastung des Vorstands;

(6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder;

(7) Verleihung und Aberkennung von Ehrenabzeichen und -titeln;

(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, und zwar aus Obperson und Schriftführung. Die Generalversammlung kann ebenfalls eine eigenständige Kassaführung als Teil des Vorstandes wählen. Weitere Mitglieder (bspw. Stellvertretungspositionen) des Vorstandes können in der Generalversammlung gewählt werden. Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfende verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfenden handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eine*r Kurator*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, welche*r umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung dessen von einer gewälten Stellvertretung ansonsten von der Schriftführung oder deren Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese*r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Jedes Mitglied des Vorstands kann eine Einberufung des Vorstands verlangen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen wurden und mindestens die Hälfte dieser anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag. Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln. Stimmenthaltungen fließen nicht in das Quorum ein.

(7) Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung dessen Stellvertretung. Ansonsten obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Die Obperson kann Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg einholen. Dazu müssen alle Vorstandsmitglieder über den Wortlaut des geplanten Beschlusses informiert werden und ihnen mindestens 24h zur Abstimmung eingeräumt werden. Umlaufbeschlüsse gelten sobald alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben oder die eingeräumte Frist abgelaufen ist, bis zur Gültigkeit können die Vorstandsmitglieder ihre Stimme ändern. Gültige Umlaufbeschlüsse gelten als angenommen wenn sie die im Abs 6 angeführten Quoren erreichen.

(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolge wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme ordentlicher Mitglieder sowie Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(8) Entscheidung über den Einsatz der materiellen und ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks;
(9) Geschäftsführung des Hilfsbetriebs, sofern diese nicht an eine Geschäftsführung delegiert wurde. Wenn die Führung der Geschäfte des Hilfsbetriebs an eine Geschäftsführung delegiert wurde, ist der gemeinschaftliche Vorstand dieser Geschäftsführung unmittelbar vorgesetzt und gegenüber dieser Weisungsbefugt.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführung unterstützt die Obperson bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obperson und der Schriftführung. Ausfertigungen in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obperson und der Schriftführung, sollte die Generalversammlung eine eigene Kassaführung gewählt haben, der Obpersonen und der Kassaführung. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Die Obperson führt den Vorsitz im Vorstand.

(6) Die Schriftführung führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Die Kassaführung ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Sollte keine eigenständige Kassaführung gewählt worden sein, kommt diese Verpflichtung dem Gesamtvorstand zu.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obperson, des Schriftführung oder der Kassaführung deren von der Generalversammlung gewählte Stellvertretung. Wurde keine Stellvertretung gewählt, so kann das jeweilige verhinderte Vorstandsmitglied durch die anderen gewählten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden.

(9) Obperson, Schriftführung, sowie Kassaführung können im Einvernehmen mit der eigenen Stellvertretung Teile der eigenen Aufgaben an diese schriftlich übertragen. Unabhängig von der Übertragung können Obperson, Schriftführung, sowie Kassaführung diese Aufgaben auch weiterhin selbst wahrnehmen. Daneben sind Obperson, , Schriftführung, sowie Kassaführung jederzeit berechtigt diese Übertragung schriftlich zu widerrufen.

(10) Der Vorstand ist befugt, zur Führung des täglichen Geschäftsbetriebs eine Geschäftsführung zu bestellen. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis und die Reichweite der Vertretungsbevollmächtigung sind im entsprechenden Vorstandsbeschluss und in der Vollmacht genau zu bezeichnen.

§ 14: Rechnungsprüfende

(1) Zwei Rechnungsprüfende werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfenden dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfenden obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfenden haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) erlischt die Funktion eines*r Rechnungsprüfenden durch Enthebung (Abs. 4) und Rücktritt (Abs. 5).

(4) Die Generalversammlung kann jederzeit Rechnungsprüfende entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung neuer Rechnungsprüfender in Kraft.

(5) Die Rechnungsprüfenden können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl einer Nachfolge wirksam.

(6) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(7) Die Funktionen der Rechnungsprüfenden wird grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied als vorsitzendes Mitglied des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

(4) Die Funktionen im Schiedsgericht wird grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.